
Informationen zur Notbetreuung von Kindern
Wie die Stadtverwaltung mitteilte, liegt die Entscheidung des Angebots einer Notbetreuung bei den Einrichtungsleitungen. Sie kann für Kinder bis einschließlich Klasse 6 angeboten werden. Dazu müssen zwei Voraussetzungen erfüllt werden. Erstens muss die ausgeübte Tätigkeit eines Elternteils für die Pandemieabwehr zwingend nötig oder von erheblichem öffentlichen Interesse sein. Zweitens darf die Tätigkeit oder der Dienst nicht im Home-Office möglich sein. Als Nachweis genügt eine Bescheinigung des Arbeitgebers. Darüber hinaus muss gegenüber der Einrichtung dargelegt werden, dass andere Personensorgeberechtigte die Betreuung nicht absichern können. Die Notbetreuung steht darüber hinaus offen, wenn sie zur Vermeidung einer Kindeswohlgefährdung erforderlich ist oder die Personensorgeberechtigten glaubhaft darlegen, dass ihnen bei einer betreuungsbedingten Einschränkung der Erwerbstätigkeit die Kündigung oder unzumutbarer Verdienstausfall droht. Das Formular zum Antrag auf eine Notbetreuung findet sich auf der Homepage der Stadt Jena unter http://jena.de/corona oder unter https://bildung.thueringen.de/fileadmin/2021/2021_Antrag_Notbetreuung.pdf. An KiTas gelten die Verfahren vorerst bis zum 31. und an Schulen bis zum 22. Januar, da die Winterferien vorgezogen wurden. cf






















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