
Saison-Kurzarbeitergeld: Anzeigepflicht entfällt vollständig
Bislang mussten Unternehmen bei wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfällen wie Auftragsmangel eine Anzeige über den Beginn des Ausfalles bei der Agentur für Arbeit stellen. Beruhte der Arbeitsausfall auf der Witterung, war dies nicht notwendig. Mit der nun verabschiedeten gesetzlichen Neuregelung entfällt die Anzeigepflicht aber. Damit wird der bürokratischen Aufwand gesenkt, was Unternehmen und Arbeitsagenturen gleichermaßen entlastet. Für den Bezug des Saison-Kurzarbeitergeldes müssen künftig nur noch die entsprechenden Abrechnungsunterlagen eingereicht werden. Aufzeichnungen, die Gründe für die Arbeitsausfälle belegen, sind auch weiterhin aufzubewahren. Ausführliche Hinweise zum Saison-KuG und alle erforderlichen Vordrucke sind im Internet auf www.arbeitsagentur.de abrufbar.






















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