
Für Jena gilt Kappungsgrenzenverordnung
Die Stadt Jena wurde zum 1. Januar 2020 in die Thüringer Kappungsgrenzenverordnung aufgenommen. Dies bedeutet, dass sich die Nettomiete für Wohnraum innerhalb von drei Jahren statt bisher 20 Prozent nur um maximal 15 Prozent bis zum Erreichen der ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen darf. Ausgenommen davon sind Mieterhöhungen durch Modernisierungen und Instandsetzung. Das teilte die Stadtverwaltung heute mit. Die Einhaltung der Kappungsgrenze unterliege dem Privatrecht. Seitens der Stadtverwaltung gebe es keine Möglichkeiten der Einflussnahme bei Mieterhöhungen. Der Mieter könne daher nur privatrechtlich gegen seinen Vermieter vorgehen, wenn aus Sicht des Mieters Anzeichen von überzogenen Mieterhöhungen bestehen und daher gegen die Einhaltung der Kappungsgrenze verstoßen wird. Der Stadtrates Jena hatte am 17.10.2018 die Stadtverwaltung beauftragt, einen Antrag auf Aufnahme in die Kappungsgrenzenverordnung beim Freistaat Thüringen zu stellen. Die Verordnung gilt zunächst bis 31. Dezember 2024. cd/Foto: Archiv





















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