Kurzarbeitergeld bis Jahresende auch für Leiharbeit

 

Kurzarbeitergeld bis Jahresende auch für Leiharbeit

Die Bundesregierung hat den vereinfachten Zugang zur Kurzarbeit bis Ende des Jahres beschlossen und zusätzlich festgelegt, dass Leiharbeiternehmer seit 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2022 ebenso unterstützt werden können. Bis Jahresende ist es weiterhin ausreichend, wenn in Betrieben mindestens zehn Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mehr als zehn Prozent der Arbeitszeit haben. Zudem wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet. Diese Zugangserleichterungen umfassen auch Betriebe, die ab dem 1. Oktober 2022 neu oder nach einer mindestens dreimonatigen Unterbrechung erneut Kurzarbeit anzeigen müssen. Unverändert bleibt: Die Sozialversicherungsbeiträge werden für die ausgefallenen Arbeitsstunden bis maximal Juli 2023 zur Hälfte nur dann erstattet, wenn die Kurzarbeit mit einer beruflichen Weiterbildung verbunden wird, die bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Darauf verweist die Jenaer Agentur für Arbeit.

Datum: 10.10.2022
Rubrik: Wirtschaft
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